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Schloss Gimborn, erbaut 1602 aus der Ruine der alten Ritterburg nach Plänen des Schlossherrn Adolf von Schwarzenberg. Da war der berühmte Feldherr bereits den Verletzungen erlegen, die er sich in den Türkenkriegen bei der Befreiung der Festung Raab und der Städte Ofen und Pest, dem heutigen Budapest, zugezogen hatte.

 

 

 

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Kulturrausch e.V.
Werner Rosenthal
Leppestraße 7
51709 Marienheide
Verantwortlich für den Inhalt

Werner Rosenthal, Vorsitzender

Webmaster

Peter Wagner, Marienheide
www.wagner-werbedienst.de

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Satzung

§1 Name und Sitz: Der Verein trägt den Namen "Kulturrausch, Marienheider Ereignis- und Erlebnisinitiative e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Marienheide. Der Verein ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Gummersbach.

§2 Zweck das Vereins: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung kultureller und künstlerischer Aktivitäten in Marienheide. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§3 Mitgliedschaft: Mitglied des Vereins können jede natürliche oder juristische Person sowie rechtsfähige Vereinigungen werden. Mitglied wird, wer einen schriftlichen oder mündlichen Aufnahmeantrag stellt. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Ausschluß erfolgt durch schriftliche Erklärung des Vorstandes. Auschluß ist nur zulässig, wenn das betreffende Mitglied das Ansehen des Vereins in gröblicher Weise geschädigt und damit gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Ausschluß ist auch denn möglich, wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen eines Mitgliedes für einen längeren Zeitraum als 6 Monate rückständig sind und die Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mahnung erfolgt. Bei Einspruch gegen den Ausschluß innerhalb eines Monats entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluß.

§4 Organe des Vereins: Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§5 Mitgliederversamlung: Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres statt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, sofern der Vorstand dies beschließt oder wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen haben durch den Vorstand mindestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich zu erfolgen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt in der Einladung vollständig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist vom Vorstand zu unterzeichnen. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse binden den Vorstand. Sie beschließt insbesondere über 1. Auflösung des Vereins sowie Satzungsänderungen, 2. Wahl des Vorstandes und Wahl von zwei Rechnungsprüfern/innen, 3. Entlastung des Vorstandes und 4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

§6 Vorstand: Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in. Weitere Mitglieder des Vorstandes können als Beisitzer durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Vorstand im Sinne des § 26 DGB ist der/die 1. Vorsitzende. der/die 2. Vorsitzende, der/die Kassierer/in und der/die Schriftführerin. Je zwei sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Der/Die Kassierer/in ist für die Kassengeschäfte verantwortlich. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.

§7 Einnahmen und Geschäftsjahr: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliederbeiträgen, Spenden und sonstigen Einnahmen. Sämtliche Einnahmen werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

§8 Satzungsänderungen, Auflösung: Satztungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der gesamten Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung caritativer oder kultureller Einrichtungen in Marienheide.

Marienheide, 30. Oktober 1997
01.07.2018